Bau- & Immobilienrecht
Bauträgerrecht
Wir vertreten und beraten sowohl Bauträger als auch Käufer von Immobilien.
Der Bauträgervertrag ist für den Kunden die Finanzierung eines Bauvorhabens auf einem fremden Grundstück in der Hoffnung, nach Fertigstellung Eigentümer zu werden, während der Bauträger in der Regel als Sicherheit das Eigentum an der Immobilie hat, bis der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt ist.
Ansonsten gilt: Wo Sie Ihr Vertrauen gelassen haben, da sollen Sie es suchen. Oder fragen Sie uns.
Ein seriöser Vertrag ist für beide Parteien Garant für eine sorgenfreie Zukunft. Doch leider erfüllen nicht alle Verträge diese Voraussetzungen. Was wir in der Praxis erlebt haben, kann juristische Lehrbücher füllen.
Wir sagen Ihnen genau, welche Risiken auf Sie zukommen.
Besonders riskant ist dabei der Rücktritt des Käufers vom Vertrag im Falle einer möglichen Insolvenz des Bauträgers. Dies kann im unglücklichsten Fall zu einem kompletten Ausfall der Rückzahlungsansprüche des Käufers führen, da nach einem Rücktritt die im Grundbuch eingetragene Vormerkung letztlich inhaltsleer ist und den Käufer nicht mehr sichert, sondern allenfalls ein "Lästigkeitsfaktor" ist.
Deshalb ist eine besonders sorgfältige Entscheidungsfindung von essenzieller Bedeutung für die Sicherung der Rechte eines Käufers - ansonsten freut sich der Insolvenzverwalter.
Risiken für den Käufer
Hier einige Beispiele, worauf zwingend zu achten ist:
- Die Klausel "Mehr- oder Minderflächen bis zu 3 % bleiben ohne Ausgleich" kann zu einer versteckten erheblichen Erhöhung des Kaufpreises je Quadratmeter Wohnfläche führen.
- Terrassen u.ä. sind i.d.R. zu 50 % in die Wohnfläche einzuberechnen, was zu einer versteckten Kaufpreiserhöhung führen kann. Die Überprüfung der tatsächlich nutzbaren Wohnfläche ist daher Pflicht.
- Prüfen Sie den Text der Bürgschaften, die Ihnen als Sicherheit gegeben werden. Nicht jede Bürgschaft sichert Sie erwartungsgemäß.
- Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung sichert den Käufer im Falle des Rücktritts nicht. Auch die Freistellungserklärung der Bank ist dann unter Umständen wirkungslos. Wird der Kaufpreis nicht freiwillig vom Bauträger erstattet, bleibt meist nur noch der Weg einer - ungewissen - Rückforderung der gezahlten Beträge von der Bank des Bauträgers.
Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen. Bevor Sie als Käufer einen Vertrag unterzeichnen, der für Sie zu erheblichen finanziellen Verlusten und Ungemach führen kann, fragen Sie besser uns. Wir prüfen jeden Bauträgervertrag objektiv und zeigen die für Sie entstehenden Risiken schonungslos auf.
Risiken für den Bauträger
Aber auch für den Bauträger ist es absolut wichtig, belastbare Verträge zu schließen, denn jede unwirksame Klausel kann das gesamte Finanzierungskonzept vollständig scheitern lassen.
Im Ergebnis kann es sonst geschehen, dass Sie nach einem mehrjährigen Rechtsstreit durch alle Instanzen sämtliche bereits erhaltenen Kaufpreisraten zurückzahlen und auf eigene Kosten das Bauwerk fertigstellen müssen und erst dann den Kaufpreis erhalten. Deshalb sollte jede Formulierung in einem Bauträgervertrag fachkundig auf Wirksamkeit und Eindeutigkeit überprüft werden.
Fragen Sie uns. Jahrelange Erfahrung im Entwurf und der Durchführung von Bauträgerverträgen qualifizieren uns als einen kompetenten Partner zur problemlosen Durchführung Ihrer Projekte.
Fälle aus unserer Praxis
- Mangelhafte Ausführung der Bauleistungen
- Bauverzögerungen und Schadensersatz
- Geltendmachung von Vertragsstrafen
- Klage auf Eigentumsumschreibung trotz Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises wegen Mängeln
- Insolvenz des Bauträgers
- Rücktritt vom Bauträgervertrag
- Sicherstellung der Rückzahlung des Kaufpreises
- Rückforderung zu viel geforderter Abschlagszahlungen, insbesondere bei Unwirksamkeit der Abschlagszahlungsvereinbarungen
- Bei unwirksamen Vertragsklauseln kann der Käufer auch ohne Abschlagszahlungen vollständige Erfüllung verlangen und hat den Kaufpreis erst nach Abnahme zu zahlen
- Der Versuch der Aushebelung der MaBV durch - unwirksame - vertragliche Vereinbarungen
- Inanspruchnahme der Bürgen des Bauträgers.