Architekten- & Ingenieurrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt und Notar a.D. Bartsch ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht des Deutschen Anwaltvereins.

Seit 1979 beschäftigen wir uns mit der komplexen Materie des Architektenrechts. Ein umfassendes Verständnis für bautechnische Zusammenhänge sowie zahllose bisher geführte Verfahren befähigen uns, wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen und zielgerichtet durchzusetzen. Oft kommen wir zu überraschenden Ergebnissen, denn durch intime Kenntnis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und begleitender Rechtsgebiete haben wir immer den Blick auf alle Zusammenhänge und verstehen es, alle rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen.

Nicht jeder Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden. Vielfach können Nachforderungen gestellt werden, besonders wenn unzulässige Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze der HOAI abgeschlossen wurden. Andererseits sind nur wenige Architektenrechnungen richtig, prüffähig und daher zur Zahlung fällig. Hier bietet sich eine umfassende Klaviatur sowohl für den Architekten als auch den Auftraggeber zur Geltendmachung und Abwehr solcher Ansprüche. Man muss nur wissen, wie.

  

Unter anderem das leisten wir im Architektenrecht:

  • Vorbereitung, Entwurf, Überprüfung und Begleitung beim Abschluss von Architekten- und Arbeitsgemeinschaftsverträgen
  • Beratung bei der Erstellung von prüffähigen Schlussrechnungen nach HOAI
  • Nachforderung von Honoraren bei unzulässigen Honorarvereinbarungen
  • Durchsetzung und Sicherung von Honoraransprüchen von Architekten und Ingenieuren nach HOAI sowie deren Abwehr
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für und gegen Architekten und deren Haftpflichtversicherung bei Planungsmängeln, mangelhafter Bauüberwachung und Verletzung sonstiger Pflichten
  • Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Architekten und Ingenieuren neben den Bauunternehmern
  • Selbständige Beweisverfahren gegen Architekten gem. § 485 ZPO
  • Geltendmachung von Urheberrechten an Planungsleistungen
  • Teilnahme an Baubesprechungen und Vertragsverhandlungen
  • Vertretung für Architekten in allen arbeitsrechtlichen Belangen.