Mieterträge können Beschaffenheitsvereinbarung sein
Enthält ein Grundstückskaufvertrag Angaben über aktuell erzielte Mieterträge, ist dies eine Beschaffenheitsvereinbarung. Weichen diese Erträge von den tatsächlichen Mieteinnahmen ab, kann der Käufer Schadenersatz verlangen, insbesondere wenn eine Mieterliste mit Angaben zu den Mieterträgen als Anlage dem notariellen Kaufvertrag beigefügt worden ist, OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, AZ: 3 U 2024/18 (nicht rechtskräftig)
Denkmalschutz
Ein bestehender Denkmalschutz für ein Gebäude ist kein Rechtsmangel, sondern ein Sachmangel. Der Denkmalschutz ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die dem Eigenmtümer zusätzliche Verhaltens- und Unterlassungspflichten auferlegt. Wird hierfür die Haftung ausgeschlossen, kann der Käufer gegen den Verkäufer grundsätzlich keine Rechte geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn er arglistig ihm bekannte Umstände, von denen er annehmen musste, dass sie für den Käufer von entscheidender Bedeutung waren, verschwiegen hat, OLG KOblenz Urteil vom 18.12.2018 AZ: 1 U 287/18.
Haftung für Mängel sicher ausschliessen
In vielen Grundstückskaufverträgen finden sich Haftungsausschlussklausel. Aber reichen sie aus, um den Verkäufer vor einer Haftung zu bewahren?
Jeder Verkäufer muss ungefragt auf alle für den Käufer kaufentscheidenden Umstände hinwiesen: dazu zählen auch streitsüchtige Nachbarn oder Mitglieder einer WEG, feuchte Keller, bröckelnder Putz oder Kenntnisse aufgrund eingeholter Gutachten.
Unser Tipp: Jeder Verkäufer sollte jeden Käufer über alle Mängel umfassend aufklären, oder - noch besser - in den Kaufvertrag reinschreiben, dass das Gebäude ein Sanierungsfall ist und vom Kauf abgeraten wird.