Fälle aus der Mietrechtspraxis
- Der Vermieter hatte eine Wohnung in unrenoviertem Zustand vermietet. Die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter verpflichten sollte, laufende Renovierungen durchzuführen, ist daher unwirksam. Der Mieter macht Ansprüche gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen geltend. Der Vermieter wendet ein, dass der unrenovierte Zustand, der seit Mietbeginn vorliegt, keinen Mangel darstelle; der Vermieter sei nicht verpflichtet, den Zustand der Wohnung zu verbessern. Der BGH muss nun darüber entscheiden, ob in diesen Fällen eine Verpflichtung des Vermieters zur Renovierung besteht.
- Ein Gewerberaummieter macht Schadensersatzansprüche geltend, da es während des Mietverhältnisses zu einem Wasserschaden in seinen Räumen kam und die Folgen trotz Fristsetzung nicht beseitigt wurden. Der Mieter musste seinen Gewerbebetrieb schließen und verlangt vom Vermieter nun Ersatz der ihm entstandenen Schäden einschließlich der entgangenen Gewinne.
- Der Vermieter einer Wohnung hat das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wendet eine unzumutbare Härte ein, will aber eine ihm angebotene Alternativwohnung nicht anmieten. Der Mieter wird auf zukünftige Räumung in Anspruch genommen, damit der Vermieter möglichst bald nach Mietende die Wohnung nutzen kann.
- Durch den Mieter einer Wohnung und seine Besucher ist es trotz Abmahnung zu wiederholten Störungen des Hausfriedens gekommen. Der Mieter wurde nach Kündigung des Mietverhältnisses erfolgreich auf Räumung in Anspruch genommen. Eine gewährte Räumungsfrist wurde wegen weiterer Störungen verkürzt, so dass die Zwangsräumung erfolgen kann.
- Ein Gewerberaummieter macht Ansprüche wegen angeblicher Mängel und vermeintlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung geltend. Bei Überprüfung der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass die zum Mietverhältnis getroffenen Vereinbarungen insgesamt nicht die gesetzliche Schriftform wahren, da es an einer ausreichenden Bezugnahme fehlt. Das Mietverhältnis kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt und der Mieter auf Räumung in Anspruch genommen werden.
- Der Mieter einer Wohnung behält wegen Feuchtigkeit in seiner Wohnung die Miete ein. Trotz bestehender Mängel kann das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter auf Räumung in Anspruch genommen werden, da die Mängel die erheblichen Einbehalte nicht rechtfertigen und die dauerhafte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht zulässig ist.